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Für Pauschalreiseanbieter erdacht, aber auch für Hoteliers bindend: die neuen Pauschalreiserichtlinien, die ab 1. Juli 2018 in Kraft treten. Reiseveranstalter müssen sich schon lange an Pauschalreiserichtlinien halten. Aber auch für Hoteliers, der neben der einfachen Übernachtung mit Frühstück weitere Leistungen anbieten, sind ab sofort davon betroffen. Hier ein Faktencheck.

Anfang Juli 2018 tritt das neue Reiserecht in Kraft. Grundlage bildet eine überarbeitete EU-Pauschalreiserichtlinie, die dem Schutz der Verbraucher dienen soll. Neu dabei sind vor allem Regelungen zur Reisevermittlung und die Vermittlung „verbundener Reiseleistungen“. Auch die Informationspflichten des Hoteliers werden erweitert. So wird es eine Vielzahl von Formblättern geben, die bei der Buchung einer Pauschalreise oder bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen an den Kunden übergeben werden müssen. 

„Verbundene Reiseleistungen“ als Fallstrick

Das Gesetz gilt nicht nur für Anbieter und Vermittler von Pauschalreisen, sondern auch für Vermittler sogenannter „verbundener Reiseleistungen“. Ein Hotelier ist demnach als Reiseveranstalter anzusehen, wenn er mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise anbietet. Neben der Beherbergung könnte das die Beförderung von Personen genauso sein, wie die Vermietung von vierrädrigen Kraftfahrzeugen sowie Krafträdern der Führerscheinklasse A. Auch alle sonstigen touristischen Leistungen kommen in Betracht, etwa Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen oder Ausflüge. Auch die Vermietung von Sportausrüstung, der Verkauf von Skipässen oder Green-Fees, Wellnessbehandlungen oder die gerne zusätzlich gebuchte Kinderbetreuung zählen dazu.

Ein Beispiel: Statt den Gast mit Ihrem Hotelshuttle vom Flughafen abzuholen, vermitteln Sie ihm einen Mietwagen. Oder Sie verkaufen Ihre Zimmer in Verbindung mit einem Weihnachtsdinner. Hier sind zwei Reiseleistungen miteinander verbunden und das neue Reiserecht greift.

Besonders heikel wird es, wenn Hoteliers die Begriffe „Pauschale“, „Package“ oder „Arrangement“ in der Kommunikation mit dem Kunden verwenden. Dann stellt die Buchung in jedem Fall eine Pauschalreise im Sinne des neuen Reiserechts dar, egal, ob die ansonsten geforderte Wertgrenze von 25 Prozent erreicht wird. Denn ein Viertel des Wertes muss auf eine Einzelleistung entfallen, um als wesentliches Merkmal der Reise zu gelten.

Auch Geschäftsreisende sind Pauschalgäste

Hoteliers können aber auch Reiseveranstalter sein, wenn zur Übernachtung weitere Leistungen kommen, die von Drittanbietern erbracht werden.

Ein Beispiel: Bei der Online-Zimmerbuchung kann der Gast auch gleich einen Skipass und die passende Ausrüstung buchen. Sie leiten nach der Bezahlung der gesamten Bestellung diese Position an einen oder mehrere Drittanbieter weiter.

Wer Geschäftsreisende zu seinen Kunden zählt, fällt nicht unter das neue Reiserecht, wenn er neben der Übernachtung nur Speisen und Getränke anbietet und den hauseigenen Pool oder den Fitnessraum zur Verfügung stellt. Anders sieht es bei Tagungspauschalen aus. Hier liegt eine verbundene Reiseleistung vor!

Umfangreiche Informationspflichten

Liegt nun eine Pauschalreise nach neuem Reiserecht vor, greifen zunächst einmal die gewohnten Gewährleistungsrechte (Abhilfe, Kündigung, Minderung und Schadensersatz). Als Reiseveranstalter haftet das Hotel aber auch für die Leistungen Dritter! Zudem gelten umfangreichere vorvertragliche Informationspflichten und die Insolvenzsicherung mit Versendung eines Sicherungsscheines. Ansprüche des Reisenden verjähren auch nicht mehr einen Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, sondern erst nach zwei Jahren.

Tipp: Wollen Sie weiterhin attraktive Zusatzangebote nutzen, um Gäste in Ihr Haus zu locken, dann sollten Sie auf einen erweiterten Versicherungsschutz Wert legen. Prüfen Sie dafür Ihre Betriebshaftpflicht auf den Baustein Reiseveranstalterhaftung und stellen Sie bei Vorkasse einen Sicherungsschein aus.

Weitere Informationen erhalten Sie gerne über unseren Partner in Sachen Risikoberatung und Versicherungen Fritz & Fritz oder direkt über uns bei atlas.

 

 




was andere über atlas sagen...

  • Familie Rueß, Ringhotel Krone Schnetzenhausen

    „Die Zusammenarbeit mit der Firma Atlas ist für uns durchweg sehr positiv. Vom ersten Kontakt an haben wir uns gut aufgehoben gefühlt. Besonders beeindruckt hat uns, wie lösungsorientiert und kostensparend gearbeitet wird. Unsere Ideen und Wünsche wurden nicht nur verstanden, sondern oft mit eigenen, durchdachten Vorschlägen weiterentwickelt und erfolgreich umgesetzt. Eine klare Empfehlung von uns.“

    Familie Rueß
    Ringhotel Krone Schnetzenhausen in Friedrichshafen

  • Luisa Drayer, Michels Wohlfühlhotel in der Eifel

    „Wir schätzen bei altas die persönliche Beratung und unkomplizierte Umsetzung sehr. Dabei ist es egal, ob es um klassische Hotel-Artikel geht, ob neue Möbel ausgesucht, oder vorhandene nachbestellt werden müssen. Außerdem arbeitet atlas Hand in Hand mit unseren Innenarchitekten, was uns viel Zeit erspart. Vielen Dank an das gesamte Atlas-Team.“

    Luisa Drayer
    Michels Wohlfühlhotel in Schalkenmehren

  • Rebecca Buchna-Morbe, Hotel Saarschleife in Mettlach

    „Atlas hat uns perfekt beraten und uns die beste Alternative und Lösung aufgezeigt. Mit einem nachhaltigen, wunderschönen und stylishen neuen Bettkopfteil erstrahlen unsere Zimmer wieder im neuen Glanz. Vielen Dank!“.“

    Rebecca Buchna-Morbe
    Hotel Saarschleife in Mettlach

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